Im Sinne des Kollektivvertrags und der Betriebsvereinbarung:
Eigene Eheschließung | 3 Arbeitstage |
Eheschließung von Kindern und Geschwistern | 1 Arbeitstag |
Eheschließung der Eltern und Enkelkinder | Tag des Ereignisses |
Geburt des Kindes durch Ehegattin/Lebensgefährtin | 2 Arbeitstage |
Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten, der Kinder | 3 Arbeitstage |
Tod von Großeltern, Geschwistern, Schwiegereltern | 2 Arbeitstage |
Tod des Enkelkindes | 1 Arbeitstag |
Beerdigung des Enkelkindes | Tag des Ereignisses |
Übersiedlung des eigenen Haushaltes | erforderliche Zeit max. 2 Arbeitstage im Halbjahr |
Erster Schulantritt eines Kindes | 1 Arbeitstag |
Vorladung zu Gericht und Behörden | erforderliche Zeit |
Ausweitung der Dienstverhinderung um einen weiteren Tag, wenn die Hochzeit oder das Begräbnis von nahen Angehörigen mehr als 300 km entfernt ist.
Entgeltfortzahlung im Sinne des Angestelltengesetzes (§ 8 Abs 3 AngG)
- Arztbesuch
- Arztbesuch mit dem Kind
- Pflege der Eltern (bei Erkrankungen für eine relativ kurze Zeit)
- notwendige Betreuung des Kindes