Seit Beginn der Pandemie haben sich viele Menschen bei der Ausübung ihres Berufs mit dem Corona-Virus infiziert und sind an Covid-19 erkrankt. In solchen Fällen ist von einer Berufskrankheit auszugehen und in weiterer Folge können gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung Ansprüche auf Heilbehandlung, Rehabilitation und auch auf finanzielle Entschädigung entstehen. Wenn eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird, ist die gesetzliche Unfallversicherung so wie im Falle von Arbeitsunfällen für die Heilbehandlung und die Rehabilitation zuständig und bezahlt unter bestimmten Vorausssetzungen auch finanzielle Entschädigungen für die Betroffenen bzw. auch für Hinterbliebene. Das Leistungsspektrum der Unfallversicherung ist hier insgesamt größer als jenes der Krankenversicherung.
Voraussetzung ist eine entsprechende Meldung an den Unfallversicherungsträger. Dieser beurteilt, ob die eine Berufskrankheit vorliegt und gewährt die jeweils zustehenden Leistungen. Gesetzlich besteht für ArbeitgeberInnen und ÄrztInnen sogar die Pflicht, jeden Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden.
Noch ist insgesamt wenig über die Spät- und Langzeitfolgen einer Corona-Infektion bekannt. Beeinträchtigungen können möglicherweise auch noch lange nach der Genesung auftreten. Auch ein milder Krankheitsverlauf, oder eine asymptomatische Infektion mit SARS-CoV-2 sind keine Gewähr, dass es zu keinen Folgeerkrankungen kommt.
Kommentar verfassen