Mit BGBl. II Nr. 127/2021 wurde die Dienstfreistellung von Menschen, die in die Covid-19-Risikogruppen fallen, bis 31. Mai 2021 verlängert.

Die Freistellung erfolgt bekanntlich nur dann, wenn die Arbeit des/der RisikopatientIn weder im Home-Office möglich ist, noch der entsprechende Arbeitsplatz durch Sicherheitsmaßnahmen gebührend vor Ansteckung schützt (wobei auch der Weg zur Arbeit zu berücksichtigen ist). Der Arbeitgeber bezahlt während der Freistellung das volle Entgelt, erhält es aber refundiert.

Unklar ist nach wie vor, wie mit RisikopatientInnen umzugehen ist, die bereits geimpft sind oder bis Ende Mai geimpft sein werden. Die Bundesregierung hat letzte Woche angekündigt, dass an einem medizinischen Konzept gearbeitet werden soll, wie jene Menschen aus der Risikogruppe, die bereits geimpft sind, wieder sicher an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.
Hier ein paar wichtige FAQs zu diesem Thema:

Verlieren freigestellte RisikopatientInnen ihre Freistellung ab erfolgter COVID-19-Schutzimpfung?

Nicht notgedrungen. Das ist primär eine medizinische Frage, die der/die behandelnde ÄrztIn beantworten muss. Ab wann schützt die Impfung den/die Geimpfte/n? Ab wann ist die Durchimpfung in der Bevölkerung hoch genug, um geimpfte RisikopatientInnen vor Ansteckung zu schützen (für diese Personengruppe kann schon eine leichte Erkrankung gefährlich werden)?

Geht die Freistellung verloren, wenn der/die RisikopatientIn die COVID-19-Schutzimpfung verweigert?

Derzeit nicht. Die gesetzliche Freistellungsmöglichkeit wird allerdings nicht dauerhaft bestehen bleiben. Fällt sie weg, muss die Risikoperson wieder arbeiten gehen. Ist das nicht möglich, weil sie am Arbeitsplatz nicht gebührend vor einer Ansteckung mit COVID-19 geschützt werden kann, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Verweigert eine freigestellte Risikoperson die Impfung daher auf Dauer und kann sie deswegen an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden, wird sie unfähig, ihre geschuldeten Dienste zu leisten.

Müssen freigestellte RisikopatientInnen während der Freistellung Urlaub verbrauchen?

Nein. Tun sie es doch, erhält der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubskonsums keine Refundierung.