Wissen was los ist in unserer Lebenshilfe – genau deshalb haben wir unsere Betriebsratszeitung voll gepackt mit Infos, Wissenwertes, Freudiges und Trauriges, Gesundes und natürlich unsere „Stimmen aus dem Betrieb“.
Für viele KollegInnen ganz interessant sein könnte der Artikel zur SEG von unserer Vorsitzenden. Die Dezember Ausgabe wird voraussichtlich am 15. Dezember im Postfach auf euch warten 😉 Bis dahin: alles Gute und LG euer #BRTeam
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Sanfte Rückkehr ins Arbeitsleben nach langer Krankheit – ein gesundheits- und sozialpolitischer Erfolg.
Viele haben es schon erlebt oder beobachtet. Nach einer längeren Krankheit möchte er/sie wieder arbeiten, doch für das volle Ausmaß fühlt sich der/die Kolleg/in doch noch nicht fit genug. Nicht selten fürchten sie um ihren Arbeitsplatz.
Seit 1. Juli 2017 haben Beschäftigte die Möglichkeit, Wiedereinstellungsteilzeit in Anspruch zu nehmen, um sanft ins Berufsleben zurück zu kehren. Der Betriebsrat begrüßt dieses neue Gesetz.
Wer kann die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen?
Alle Beschäftigte die ein bereits mindestens 3-monatiges aufrechtes Dienstverhältnis und einen mindestens 6-wöchigen Krankenstand hinter sich haben.
Grundsätzlich müssen diese KollegInnen gesund sein (ärztliche Gesundmeldung). Es braucht auch einen Wiedereingliederungsplan und eine chefärztliche Bewilligung. Unter Beiziehung des Betriebsrates, Experten von „fit 2 work“ oder der Arbeitsmedizin ist ein Plan zu erstellen, der die Dauer und Gestaltung der befristeten Teilzeit genau regelt. Eine Mehrarbeit ist in dieser Zeit nicht möglich.
Wie muss diese Wiedereingliederungsteilzeit gestaltet sein?
Diese Zeit muss unmittelbar an den Krankenstand anschließen und kann zuerst für maximal 6 Monate vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung um drei Monate ist möglich.
Wiedergliederungsgeld
Während dieser Zeit erhält der/die Beschäftigte das Entgelt entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden. Zusätzlich wird von der Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld in Höhe des aliquoten, erhöhten Krankengeldes ausbezahlt.
Es muss jedoch erwähnt werden, dass Beschäftigte nicht zu einer Wiedereingliederungsteilzeit gezwungen werden können. Im Umkehrschluss besteht auch kein Rechtsanspruch darauf. Das heißt, dass in unserem Fall die Lebenshilfe SD GmbH zustimmen muss.
Der Betriebsrat geht aber davon aus, dass das im Anlassfall möglich sein wird.

zu finden in der Münzgrabenstraße 3 in 8010 Graz. Vielen Dank an das Team in der Statteggerstraße für den super Hinweis! 😉
LG euer #BRTeam
PS: wir bekommen immer wieder von Kolleginnen und Kollegen Anfragen zu mögliche Kooperationspartnern. Als Beispiel hierfür können wir IKEA, Fahrschulen, Lutz, Buchhandlung Moser,… nennen.
Leider ist es nicht immer im Interesse dieser Unternehmen Kooperationen ein zu gehen und daher konnten wir keine Vergünstigungen aus verhandeln. Wir bleiben trotzdem offen für Ideen und werden auch weiterhin aktiv auf verschieden Unternehmen zu gehen.
unsere diesjährige Weihnachtsfeier – es wird eine große gemeinsame Feier werden – wird im Flughafenrestaurant Graz am 21. Dezember stattfinden. Alle Kolleginnen und alle Kollegen werden in kürze eine persönliche Einladung erhalten. Wir freuen uns schon riesig 😉
LG dein BRTeam

Urlaub kann für Zeiträume eines Krankenstandes, eines Kuraufenthaltes, einer Pflegefreistellung oder einer sonstigen Arbeitsverhinderung mit Entgeltfortzahlungsanspruch nicht rechtwirksam vereinbart werden.
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