Das Mutterschutzgesetz sieht seit 1.1.2021 eine „Sonderfreistellung COVID-19“ von schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, wonach Schwangere ab dem Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn der absoluten Schutzfrist oder einer Freistellung aus medizinischen Gründen mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden dürfen. Die Bestimmung gilt bis 30. Juni 2021.
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