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Wohin geht der Weg? – die Stellenausschreibung der Geschäftsführung

Wie viele Kolleginnen und Kollegen bereits mitbekommen haben dürften,  wurde die Stelle der Geschäftsführung unserer Lebenshilfe ausgeschrieben.

Bereits Monate zuvor gab es viele Gerüchte und Anfragen an das Betriebsratsteam, wie lange unser Geschäftsführer Donat Schöffmann noch bleiben würde. Nun ist es offiziell – findet sich ein würdiger Nachfolger oder eine würdige Nachfolgerin, so bekommen wir eine neue Geschäftsführung mit Anfang 2019.

Die zahlreichen Anfragen bezüglich der Tätigkeitsdauer von Herrn Schöffmann kommen daher, dass ein Großteil aller KollegInnen die Arbeit an der Spitze des Unternehmens für gut empfunden haben. Zugleich schwingt aber bei all diesen Anfragen die Sorge mit, wer nun diese neue Person wird und wie sich dadurch das Unternehmen – inhaltlich wie auch in der Haltung zu den MitarbeiterInnen – verändern wird.

Grund genug ein besonderes Auge auf die Besetzung dieser wesentlichen Funktion zu werfen!

Ohne auf den genauen Ablauf des Bewerbungsprozesses einzugehen, möchten wir – das Betriebsratsteam – aber ganz klar Stellung bezüglich unserer Vorstellung  der neuen Geschäftsführung beziehen. Da wir zwar nicht unmittelbar an der Besetzung beteiligt sind, jedoch über persönliche Gespräche mit Präsidentin und Aufsichtsratsvorsitzende Ursula Vennemann im Austausch über den Verlauf der Ausschreibung sind, haben wir – als Angestellte – mittelbar eine Einfluss darauf, was die neue Geschäftsführung mitbringen sollte.  Auch und vor allem im Sinne der Angestellten der Lebenshilfen Soziale Dienste GmbH sowie der Lebenshilfen Assistenz GmbH.

Was ist uns wichtig?

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Transparenz & Datenschutz

Viel Aufregung rund um die neue Datenschutz-Grundverordnung – kurz DSGVO

Mit 25. Mai 2018 gilt die neue Verordnung. Was auf der einen Seite ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz ist, ist auf der anderen Seite – in der Praxis – ein enormer Aufwand im Detail. Ein Überblick von Theorie und Praxis.

Der Begriff Datenschutz ist nicht neu. Tatsächlich existiert der Begriff bereits seit mehr als 50 Jahren. In Österreich galt bislang das Datenschutzgesetz 2000 – kurz DSG 2000. Auch wenn das DSG 2000 sehr fortschrittlich und ziemlich breit gedacht war, hat sich im Laufe der Zeit – vor allem durch die Digitalisierung – vieles verändert. Allen voran die Verarbeitungsmöglichkeiten und die unfassbar einfache Weitergabe von Daten.

Was ist eigentlich mit Daten gemeint? Mit Daten – im Sinne der DSGVO – sind alle personenbezogenen Daten gemeint. Wenngleich diese Daten nicht alle als gleichwertig betrachtet werden. Auch nicht von der DSGVO. Hochsensibel sind zum Beispiel Daten wie sexuelle Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit und Gesundheitsdaten.

Weniger sensibel sind allgemeine Daten wie Name, Adresse und Telefonnummern. Trotzdem erfasst die DSGVO diese Daten als personenbezogene Daten – also eindeutig einer Person zuordenbar – und verpflichtet zu einem Umgang entsprechend der Verordnung.

Je nach Datenkategorien sind Unternehmen und Organisationen nun verpflichtet, transparent darzustellen, welche Daten sie zu welchem Zweck, mit welcher rechtlichen Grundlage, wie lange speichert und verarbeitet und wer verantwortlich für die Löschung ist. Gibt es keinen sachlichen Grund, beziehungsweise keine rechtliche Grundlage, so sind personenbezogene Daten zu löschen.
Ein wesentlicher Punkt der DSGVO ist die Vermeidung von großen Datenmengen. In Zeiten von beinahe unendlich verfügbarem – digitalen – Speicherplatz, ein grundvernünftiger Zugang.

Soweit die Theorie.
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Die Post bringt allen was…

…zumindest allen Kolleginnen und Kollegen der Lebenshilfen SD GmbH!

In diesem Fall einen Brief. Dieser Brief enthält einen Code. Damit kann man bei der heurigen Mitarbeiterbefragung und bei der Evaluierung der psychischen Belastungen teilnehmen.

Warum sind wir der Meinung, dass so viele Kolleginnen wie nur möglich teilnehmen sollten?

Erstens werden nur Personengruppen über 5 ausgewertet, damit die Befragung auch anonym bleibt. Machen aus einer Einrichtung nur 4 Personen mit, so wird diese Einrichtung nicht ausgewertet, obwohl vor Ort 15 Kolleginnen arbeiten würden.

Zweitens: Durch ehrliche, konstruktive, positive wie auch kritische Rückmeldungen können Schlüsse gezogen und Maßnahmen abgeleitet werden , um unsere Arbeitsbedingungen weiter zu verbessern – was durchaus erstrebenswert ist (also unbedingt mitmachen).

Drittens geht es bei der MitarbeiterInnenzufriedenheitsbefragung in erster Linie um ein zu erfassendes Stimmungsbild im Unternehmen, das nicht mit klassischen Unternehmenskennzahlen interpretiert werden kann – eine Chance für uns aufzuzeigen und gehört zu werden.

Zeitgemäß wird die Erhebung ausschließlich online stattfinden. Das wurde auch mit uns im Betriebsrat so vereinbart und macht – in Zeiten der Digitalisierung – durchaus Sinn. Eine rein online durchgeführte Erhebung gewährleistet nicht nur die absolute Anonymität von uns Angestellten (Personengruppen unter 5 werden- wie bereits erwähnt – nicht ausgewertet), sie wird auch von einem unabhängigen und seriösen Unternehmen durchgeführt, wo Datenschutz höchsten Stellenwert besitzt – dem research-team Graz.

Wie stehen wir als Betriebsrat zu dieser Evaluierung und Befragung?

Da wir das gesamte Projekt mit begleiten, Einblick in den Ablauf haben und die Ergebnisse transparent bearbeitet werden, stehen wir der Evaluierung und Befragung sehr positiv gegenüber.

Um ein möglichst aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, empfehlen wir an dieser Stelle noch einmal allen KollegInnen eine Teilnahme bei der Befragung und Evaluierung. Eine halbe Stunde Dienstzeit kann dafür zusätzlich dokumentiert werden.

Bei Fragen stehen Michaela Höfer vom research-team (michaela.hoefer@research-team.at), Doris Kiefer-Leitner (0676 84 71 55-626) und Christoph Zeiselberger (0676 84 71 55-602) zur Verfügung.

Zeitraum der Befragung: 1. Mai – 31. Mai 2018

Nachsatz:
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Faktencheck der Sozialversicherungen zu Kritik der Bundesregierung

Sozialversicherungsträger nehmen ihre große Verantwortung für Österreich verlässlich wahr – Reformarbeit muss im konstruktiven Dialog erfolgen.

Die Sozialversicherungen sind für die österreichische Bevölkerung ein zentraler Bestandteil ihres Lebens. Immer, wenn es um die medizinische Versorgung, die Prävention oder das Gesundwerden nach einem Unfall geht, vertrauen 9 Millionen Österreicherinnen und Österreicher dem solidarischen System der sozialen Krankenversicherung.

Die Bundesregierung erhebt seit gestern, Dienstag, schwere Vorwürfe gegen alle Träger, die seitens des Hauptverbandes scharf zurückgewiesen werden.

Rücklagen gesetzlicher Auftrag 

Vor allem der Vorwurf, die Sozialversicherung gehe leichtfertig und spekulativ mit Beitragsgeldern um, ist völlig aus der Luft gegriffen. Die österreichische Sozialversicherung hat einen Jahresumsatz von 62 Milliarden Euro und ist gesetzlich verpflichtet, eine Leistungssicherungsreserve in der Höhe eines Monatsaufwandes zu halten, bezogen auf den jährlichen Umsatz sind dies fünf Milliarden Euro. Es wird also ein gesetzlicher Auftrag wahrgenommen, wenn Rücklagen gebildet werden.

Die Veranlagung von Geldern der Versicherten ist präzise im § 446 ASVG geregelt. Sie hat mündelsicher, also mit den größten Sicherheiten des Kapitalmarktes, zu erfolgen und die Details sind genau festgelegt. Veranlagung in Aktien und nachrangige Schuldverschreibungen sowie in Derivaten sind gesetzlich ausdrücklich verboten. Kurzfristig nicht verplante Gelder in der Höhe von 1,4 Milliarden Euro sind in Wertpapiere höchster Bonität (z.B. Staatsanleihen) veranlagt. Die Veranlagungen der Sozialversicherung werden von der Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof laufend geprüft.

Transportfahrzeuge, Autos für Beitragsprüfer, Gesundheitsdienstleister und für Krankenbesuche

Auch der Vorwurf, die Sozialversicherung leiste sich 160 Dienstwägen, soll den Anschein erwecken, dass die Sozialversicherung ungehörig mit Versicherungsgeldern umgeht. Das ist nicht wahr. Der Großteil der Fahrzeuge sind Transportfahrzeuge, Autos für Beitragsprüfer, Gesundheitsdienstleister und für Krankenbesuche. Richtig ist, dass es auch Dienstwägen in einer bundesweit tätigen Firma mit 26.000 Mitarbeitern gibt.

Betriebspensionsrecht bereits in 90er-Jahren geändert 

Aufklärung bedarf es auch beim Vorwurf sogenannter Luxuspensionen. Fakt ist, dass das Betriebspensionsrecht der Sozialversicherungen bereits in den 90er-Jahren geändert wurde. Alle seit 1996 neu eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekommen keine „Sonderpension“ sondern sind  – wie 900.000 andere Österreicher und damit 22 Prozent der Arbeitnehmer – Mitglied einer Pensionskasse.

Funktionäre Garant für funktionierende Vertretung der Versicherten

Die von der Bundesregierung bewusst kritisch in den Raum gestellte Zahl von 1.000 Funktionären ist für die Sozialversicherung wesentlicher Garant für eine funktionierende Vertretung der Beitragszahler und Versicherten. Die Selbstverwaltung der Sozialversicherung verwaltet treuhänderisch das Eigentum der Versicherten, denn die SV gehört weder der Politik noch den Funktionären, sondern der Versichertengemeinschaft. Die meisten der Funktionäre bekommen lediglich ein Sitzungsgeld von 42 Euro. Der höchste Betrag für einen Funktionär liegt bei 4.147 Euro pro Monat brutto (12 x jährlich). Zum Vergleich: Ein Nationalratsabgeordneter erhält 8.756 Euro (14 x jährlich).

Volle Kooperationsbereitschaft für notwendige Reformen und Effizienzsteigerungen

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und alle Sozialversicherungen stehen zur vollen Kooperationsbereitschaft, was notwendige Reformen und Effizienzsteigerungen betrifft. Hier hat die Sozialversicherung bereits aus eigener Kraft wichtige Schritte gesetzt wie etwa im Bereich der Leistungsharmonisierung oder der Aufgabenbündelung.

Für die weiteren Schritte braucht es einen Dialog auf Augenhöhe. Die Sozialversicherung fordert die Bundesregierung deshalb zu konstruktiven Gesprächen auf und appelliert an diese, das Sozialversicherungs-Bashing zu beenden.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist das organisatorische Dach über der solidarischen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Österreichs. Die Sozialversicherung garantiert unabhängig von Alter, Einkommen, sozialer Herkunft und Bildung hochwertige Gesundheitsversorgung und eine sichere Pensionsvorsorge. Aktuell sind rund 8,5 Millionen Menschen anspruchsberechtigt (Versicherte und mitversicherte Angehörige).

Quelle http://www.hauptverband.at/portal27/hvbportal/content?contentid=10007.793121&viewmode=content&portal:componentId=gtnf3de140f-becf-4769-8c0d-a0ec3f08e898

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Kollektivvertragsverhandlungen SWÖ: ein zusätzlicher vorgezogener Urlaubstag nach 5 Dienstjahren

Was ist neu beim Urlaub?

Ein besonderer Erfolg der diesjährigen Kollektivvertrags-Verhandlungen ist in § 16 zu finden. Bereits nach 5 Jahren im Betrieb bekommen nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub von 5 Wochen einen Urlaubstag für das Arbeitsjahr. Dieser ist wie ein normaler Urlaubstag zu werten, d.h.: Er ist frei wählbar und verjährt wie jeder nicht konsumierte Urlaub erst zwei Jahre nach Ablauf des Arbeitsjahres, für das er gebührt. Und es gelten natürlich die Regeln für die Entgeltfortzahlung. Das heißt: Mehr freie Zeit für dasselbe Geld!

Wer kommt in den Genuss dieser neuen Regelung?
Ab 01. Februar 2018 bekommen alle, die das 5 Dienstjahr im Betrieb vollendet haben, diesen zusätzlichen Urlaubstag, sofern sie nicht schon Anspruch auf mehr zusätzliche Urlaubstage haben! Dh alle KollegInnen die sich im 6., 7., 8., 9. Und 10. Dienstjahr befinden haben Anspruch auf diesen Urlaubsvorgriff!
Dies ist unabhängig davon, wann das jeweilige Arbeitsjahr/Urlaubsjahr/Geschäftsjahr beginnt!

Dein Kollektivvertrag bietet schon lange eine bessere Situation als das Gesetz. Das Urlaubsgesetz sieht erst nach 25 im selben Betrieb eine sechste Urlaubswoche vor. Dein Kollektivvertrag hat dir schon bisher bereits nach 10 Jahren zwei Tage, nach 15 Jahren vier Tage und bereits nach 20 Jahren die sechste Urlaubswoche gesichert! Das hat dir deine Gewerkschaft ausverhandelt!

Übrigens: War dir bewusst, dass Urlaubstage nicht geteilt sein können (also in Halbtagen oder gar Stunden)? Als „Naturalentgelt“ ist ein Urlaubstag unteilbar, da das Urlaubsgesetz nur von Tagen und nicht von Stunden spricht. Erst bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit dürfen Urlaubstage in Stunden bewertet werden, aber eben nur als ganze Tage.

Wir senden liebe Grüße und wünschen dir ein schönes Wochenende

Reinhard Bödenauer                                           Eva Scherz
stv. Bundesgeschäftsführer                            Wirtschaftsbereichssekretärin

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Geschäftsbereich Interessenvertretung
Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien

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