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Pendlerbeihilfe 2020

Wenn man auf den Pendelverkehr angewiesen ist, da der Arbeitsplatz von daheim weiter entfernt ist, kann das ganz schön ins Geld gehen. Oftmals sind die Kosten höher, als es die Pendlerpauschale ausgleicht. Darum gibt es von der Arbeiterkammer und dem Land Steiermark eine Förderung für alle ArbeitnehmerInnen, die sogenannte „Pendlerbeihilfe“. Nähere Informationen dazu findest du hier.

Einfach das Formular ausfüllen und einreichen! Bei Fragen, melde dich gern bei uns im #BRbüro!

COVID-19 als Berufskrankheit

Seit Beginn der Pandemie haben sich viele Menschen bei der Ausübung ihres Berufs mit dem Corona-Virus infiziert und sind an Covid-19 erkrankt. In solchen Fällen ist von einer Berufskrankheit auszugehen und in weiterer Folge können gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung Ansprüche auf Heilbehandlung, Rehabilitation und auch auf finanzielle Entschädigung entstehen. Wenn eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird, ist die gesetzliche Unfallversicherung so wie im Falle von Arbeitsunfällen für die Heilbehandlung und die Rehabilitation zuständig und bezahlt unter bestimmten Vorausssetzungen auch finanzielle Entschädigungen für die Betroffenen bzw. auch für Hinterbliebene. Das Leistungsspektrum der Unfallversicherung ist hier insgesamt größer als jenes der Krankenversicherung. Weiterlesen

AK – Wohnbauförderung 2020

Die Kammer für ArbeiterInnen und Angestellte für Steiermark möchte mit der AK-Wohnbauförderungsaktion jene KollegInnen, die neuen Wohnraum schaffen, eine Hilfestellung in Form eines Zinsenzuschusses bieten.

Dieser wird für nichtgeförderte Kredite oder Darlehen in der Höhe von max. € 1.200,- gewährt. Der letzte Einreichtermin ist der 31. März 2021.

Genaue Infos gibt´s unter hier

Starke Gewerkschaft…starke Belegschaft!

Das Dauerthema Corona beschäftigt die Politik und lässt die Gelder nicht mehr so fließen, wie noch zu Beginn der Pandemie. Die Gewerkschaften zeigen ihre Stärken bei den regelmäßig stattfindenden  Budgetgesprächen und konnten die Kurzarbeit in unserem Bereich wegverhandeln. Durch die stark ansteigende Zahl der Arbeitslosigkeit spürt natürlich auch die Gewerkschaft die Krise in Form von Mitgliederverlusten. Deshalb ist es wichtig zu betonen, dass eine Mitgliedschaft nicht nur die Gewerkschaft, sondern auch uns als Belegschaft stärkt und einen Interessenausgleich zwischen den Sozialpartnern herstellt.

Bei Fragen, melde dich gerne bei uns. Wir freuen uns über deine Mitgliedschaft!

https://www.gpa.at/mitgliederservice

 

Gehaltserhöhung ab Jänner 2021

Die Gehälter im Bereich der privaten, meist gemeinnützigen, Sozial- und Gesundheitsunternehmen steigen mit 1. Jänner 2021 um 2,08 Prozent. Diese Erhöhung wurde dem Grunde nach bereits im Rahmen eines Drei-Jahres-Abschlusses im Frühjahr vereinbart. Damals war eine Steigerung für die 125.000 Beschäftigten im privaten Pflege-, Gesundheits- und Sozialbereich für 2021 in der Höhe der Inflationsrate plus 0,6 Prozentpunkte ausgemacht worden.

GPA-Verhandlerin Eva Scherz betonte, der Vergleich mit Gehaltserhöhungen anderer Branchen in dieser speziellen Krisensituation zeige, dass der dreijährige Abschluss Anfang dieses Jahres zum klaren Vorteil der Beschäftigten gewesen sei.

Infos dazu von der GPA

SWÖ-KV_Gehaltstabelle 2021

Was bedeutet Quarantäne (=Absonderung)?

Wer mittels Absonderungsbescheids in Quarantäne geschickt wird, muss seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen. Die Zeit der Quarantäne ist eine spezielle Form der Dienstverhinderung, es besteht Entgeltanspruch nach dem Epidemiegesetz (sofern man nicht aus dem Ausland gekommen ist und infolge der Einreisebestimmungen in Quarantäne geschickt wird – hier kommt uU der § 8 Abs 3 AngG zum Tragen, wobei die Frage der leichten Fahrlässigkeit zu prüfen ist, wenn es um den Entgeltanspruch geht).

Wird während der Quarantäne im Home-Office gearbeitet, steht Entgelt aufgrund der Erfüllung des Arbeitsvertrags zu.

Was gilt, wenn ein/e ArbeitnehmerIn positiv getestet wurde? In diesem Fall muss man zwischen Krankenstand (der/die ÄrztIn bestätigt die Arbeitsunfähigkeit) oder Absonderung (keine Symptome) unterschieden werden. In beiden Fällen besteht Entgeltanspruch (so wie oben dargestellt). Im Fall der Absonderung kann auch im Home-Office gearbeitet werden.

Home-Office setzt stets eine zugrundeliegende Vereinbarung voraus! Weder besteht ein Rechtsanspruch der ArbeitnehmerInnen auf Home-Office noch darf der Arbeitgeber es einseitig anordnen.

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