Nach großem Druck der Gewerkschaften soll die Sonderbetreuungszeit für Eltern nun doch ab 1. September rückwirkend gelten. Der Rechtsanspruch soll bis Ende Dezember gelten, den Kostenersatz trägt der Bund. Das bedeutet, dass Eltern ab 01.09.2021 rückwirkend einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit haben und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab diesem Tag rückwirkend die Kosten für die Freistellung voll rückerstattet bekommen. Der Anspruch greift etwa, wenn Schulkinder in Quarantäne müssen und zu Hause betreut werden.

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