Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, die mit 1.11.2021 in Kraft tritt, führt eine allgemeine 3G- Nachweispflicht am Arbeitsplatz ein (= geimpft, genesen, getestet), lässt aber viele sich daraus ergebende Fragen ungeregelt. In diesen FAQ wollen wir diese Fragen beantworten, wohl wissend, dass in den nächsten Tagen und Wochen noch diskutiert werden wird. Sollten sich aus diesen Diskussionen Änderungen der  Rechtseinschätzung ergeben, werden wir selbstverständlich umgehend informieren. Wir nehmen keine Wertungen vor, sondern konzentrieren uns auf die Rechtsauslegung! Infos gibt`s hier.

Für welche ArbeitnehmerInnen gilt 3G am Arbeitsplatz?
Für alle ArbeitnehmerInnen an Arbeitsorten, an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Andere Personen sind zB ArbeitgeberIn, KollegInnen, KundInnen, LieferantInnen, Gäste. Physischer Kontakt bedeutet, dass ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Es genügt die Möglichkeit eines Zusammentreffens.

Gibt es Ausnahmen von der 3G-Regelung?

Ja. Kein 3G-Nachweis ist erforderlich, wenn täglich höchstens 2 physische Kontakte, die jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern dürfen, im Freien stattfinden.
Natürlich muss auch im Home-Office kein 3G-Nachweis erbracht werden.

Ab wann gilt 3G am Arbeitsplatz?

Ab 1.11.2021. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist: Bis einschließlich 14.11.2021 können ArbeitnehmerInnen anstelle eines 3G-Nachweises durchgehend FFP2-Maske tragen.
Diese Übergangsfrist gilt selbstverständlich nicht für ArbeitnehmerInnen, die aufgrund der Verordnung schon vor dem 1.11.2021 einen 3G-Nachweis zu erbringen hatten (berufsspezifische Regelungen). Ab 15.11.2021 ist am Arbeitsplatz ein 3G-Nachweis zu erbringen. ACHTUNG: Es ist nicht möglich, diesen 3G-Nachweis in Ausnahmefällen am Arbeitsplatz durch einen überwachten Antigentest zur Eigenanwendung zu ersetzen. Der 3G-Nachweis muss mitgebracht werden. Anders kann man das sehen, wenn der/die ArbeitgeberIn grundsätzlich Testmöglichkeiten anbietet. Dazu ist er/sie aber nicht verpflichtet.

Wie wird 3G am Arbeitsplatz kontrolliert?

Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung trifft diesbezüglich nur wenige Regelungen.
Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der
Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Der/die ArbeitgeberIn darf also keine Kopien der Nachweise einfordern.
Die Nachweise sind lediglich bereitzuhalten und bei Nachfrage vorzuweisen. Was der/die ArbeitgeberIn jedoch aufgrund der Datenschutzgrundverordnung tun darf, ist, sich Notizen zum 3G-Status aller ArbeitnehmerInnen, die weder verarbeitet noch mit anderen Daten verknüpft werden dürfen und nach Ablauf des 3G-Nachweises umgehend zu löschen sind, zu machen. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken als der Kontrolle des 3G-Nachweises ist unzulässig. Beispielsweise kann vermerkt werden: Der 3G-Nachweis des Arbeitnehmers Max Mustermann läuft am 22.5.2022 aus. Außerdem wird in den Erläuterungen zur Verordnung ausgeführt, dass die Kontrollpflicht nicht
überspannt werden darf. Sie muss zumutbar sein. Es genügen – je nach Umständen des Einzelfalls – stichprobenartige Kontrollen, Aushänge und mündliche sowie schriftliche Erklärungen. Als Beispiele für wirksame Kontrollen werden Schwerpunktkontrollen und regelmäßige Kontrollen einzelner Personen angeführt.
Es bleibt dem/der ArbeitgeberIn jedoch vorbehalten, lückenlose Kontrollen durchzuführen.

Was passiert mit einem/einer ArbeitnehmerIn, der/die keinen 3G-Nachweis erbringt?

Ab 15.11.2021 darf der/die ArbeitgeberIn eine/n solche/n ArbeitnehmerInnen den Arbeitsort nicht mehr betreten lassen.
Bis 15.11.2021 genügt es, wenn der/die ArbeitnehmerIn durchgehend eine FFP2-Maske trägt.

Haben ArbeitnehmerInnen, die keinen 3G-Nachweis erbringen wollen, Anspruch auf Arbeit im Home-Office?

Diese Frage stellt sich nur dort, wo Arbeit im Home-Office möglich ist.
Außerdem bedarf es einer grundsätzlichen Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn zum Home-Office. Ist in einem Betrieb zB vereinbart, dass an 5 Tagen pro Woche im Home-Office gearbeitet werden darf, können ArbeitnehmerInnen, die keinen 3G-Nachweis erbringen wollen, im Home-Office arbeiten. Gibt es andere Regelungen (zB nur 1 Home-Office-Tag pro Woche), muss an den anderen Arbeitstagen mit 3G-Nachweis am Arbeitsplatz gearbeitet werden. Gibt es keine Home-Office-Regelung, besteht gar kein Anspruch auf Arbeit im Home-Office.

Welche Konsequenzen drohen ArbeitnehmerInnen, die keinen 3G-Nachweis erbringen wollen?
Wir können nur dringend davon abraten, den 3G-Nachweis zu verweigern.
Die Verordnung gebietet dem/der ArbeitgeberIn, ArbeitnehmerInnen, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können, den Arbeitsort nicht betreten zu lassen. ArbeitgeberInnen haben bei Verstößen ebenso mit Geldstrafen zu rechnen wie ArbeitnehmerInnen. Bringt ein/e ArbeitnehmerIn den vorgeschriebenen 3G-Nachweis nicht, kann der/die ArbeitgeberIn ihn/sie nicht beschäftigen. Der/die ArbeitnehmerIn muss damit rechnen, ohne Fortzahlung der Bezüge nach Hause geschickt zu werden. Auch mit einer Kündigung oder Entlassung (nach vorangegangener Verwarnung) ist zu rechnen. ACHTUNG: Es gibt iZm der Testverweigerung eines Arbeitnehmers, für dessen Tätigkeit ein Test durch Verordnung vorgeschrieben war, bereits eine oberstgerichtliche Entscheidung. Die von ihm betriebene Kündigungsanfechtung wurde abgewiesen. Es blieb damit bei der ausgesprochenen Kündigung. Selbstverständlich kann man versuchen, den verpflichtenden 3G-Nachweis als verfassungswidrig anzusehen, aber der Oberste Gerichtshof sieht das anders.